Gemäß § 725 Abs 1 S 1 ABGB gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Partners ab Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft bzw Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn der Erblasser letztwillig nichts Gegenteiliges angeordnet hat. Die Anordnung des Gegenteils muss in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein.
Startseite » OGH 5. 8. 2021, 2 Ob 76/21x – Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Partners nach Trennung