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§ 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) - Auszug

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten..

Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.“

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

Mit  BGBl. I Nr. 79/2023  wurde für  Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine und Sparkassen („Gesellschaften“) die Möglichkeit geschaffen, dass eine Versammlung von Gesellschaftern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann („virtuelle Versammlung“).
Damit wird die in der Zeit der COVID-19-Pandemie eingeführte Möglichkeit von Online-Versammlungen in den dauerhaften Rechtsbestand übergeführt.