Schwellenwerteverordnung 2023
Mit BGBl. II Nr. 34/2023 wurden die im BVergG 2018 normierten Schwellenwerte wieder erhöht.
Die Schwellenwerteverordnung 2023 tritt mit 7.2.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten..
Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren das Recht auf diese Verschwiegenheit.
Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.“
Mit BGBl. II Nr. 34/2023 wurden die im BVergG 2018 normierten Schwellenwerte wieder erhöht.
Die Schwellenwerteverordnung 2023 tritt mit 7.2.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.
Wenn Sie mit uns in Kontakt treten wollen, dann rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine Anfrage via Kontaktformular