Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
Die Bestimmungen zur Möglichkeit der temporären Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr treten am 01.07.2026 außer Kraft.
Um die Gebührenbefreiung geltend machen zu können, muss der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes spätestens am 30.6.2026 beim Grundbuchgericht eingelangt sein.