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§ 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) - Auszug

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten..

Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.“

Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

Die Bestimmungen zur Möglichkeit der temporären Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr treten am 01.07.2026 außer Kraft.

Um die Gebührenbefreiung geltend machen zu können, muss der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes spätestens am 30.6.2026 beim Grundbuchgericht eingelangt sein.