Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
Mit BGBl. I Nr. 79/2023 wurde für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine und Sparkassen („Gesellschaften“) die Möglichkeit geschaffen, dass eine Versammlung von Gesellschaftern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden kann („virtuelle Versammlung“).
Damit wird die in der Zeit der COVID-19-Pandemie eingeführte Möglichkeit von Online-Versammlungen in den dauerhaften Rechtsbestand übergeführt.