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§ 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) - Auszug

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten..

Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.“

Erhöhung der ImmoESt ab 01.01.2027

Bei jeder entgeltlichen Veräußerung einer Immobilie fällt für den Verkäufer eine Immobilienertragsteuer an. 

Die Höhe dieser Steuer hängt von verschiedenen Aspekten ab, insbesondere davon, ob es sich bei der zu verkaufenden Immobilie um sogenanntes „Altvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 31.03.2002) oder „Neuvermögen“ (letzter entgeltlicher Erwerb ab dem 31.03.2002) handelt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2026/2027 wurde eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer beschlossen.

Dabei bleibt zwar der Steuersatz von 30% gleich, allerdings werden bei Altvermögen ohne Umwidmung die pauschalen Anschaffungskosten von derzeit 86% auf 80% gesenkt. Damit steigt der steuerpflichtige Anteil von derzeit 14% auf 20%, und der faktische Steuersatz von 4,2% auf 6%.

Bei umgewidmeten Altvermögen werden die pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30% reduziert. Damit steigt die effektive Belastung von 18% auf 21%.

Sofern der seit 2025 geltende Umwidmungszuschlag zur Anwendung kommt, steigt die gesamte effektive Belastung sogar auf 27,3%.

 

Für Liegenschaftsverkäufe des „Altvermögens“ ab dem 01.01.2027 gilt:

Bei nicht umgewidmetem Altvermögen steigt die effektive Belastung von bisher 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses,

Bei nach dem 31. Dezember 1987 umgewidmetem Altvermögen erhöht sich die Steuerbelastung von 18 % auf 21 %,

Erfolgte eine Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024, kommt neben der höheren Altvermögensbesteuerung auch der Umwidmungszuschlag zur Anwendung, wodurch die effektive Steuerbelastung von 23,4 % auf 27,3 % des Verkaufserlöses ansteigt.