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OGH 3. 8. 2021, 8 Ob 79/21g – Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers erst mit Fertigstellungsanzeige

OGH 3. 8. 2021, 8 Ob 79/21g

Gem § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherungspflicht des Bauträgers nicht vor der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes. Zum eigentlichen Vertragsgegenstand zählt gem § 4 Abs 1 Z 1 BTVG auch das Zugehör. Wenn der Bauträgervertrag das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kellerabteil umfasst, liegt bis zur endgültigen Zuweisung eines Abteils keine Fertigstellung iSd § 7 Abs 5 BTVG vor. Vor der Fertigstellungsanzeige nach § 128 Wr BauO liegt keine Fertigstellung iSd § 7 Abs 5 BTVG vor, zumal das Bauwerk gem § 128 Abs 4 Wr BauO vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nicht benützt werden darf.