OGH 25. 11. 2021, 3 Ob 184/21m
Ein Betretungsverbot für Kundenbereiche, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wurde, führt bei einem Mietobjekt, das zum Kundenverkehr vermietet wurde (hier: Nagel- und Kosmetikstudio), zur Unbenützbarkeit iSd § 1104 ABGB. Der Mieter ist von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit.
Auch im Fall von Mietobjekten in einem Einkaufszentrum hängt die Frage einer Zinsminderung gem §§ 1104 f ABGB von der Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals ab. In dem Umstand, dass das Einkaufszentrum geöffnet ist und die Allgemeinflächen nutzbar sind, weil sich dort auch vom Betretungsverbot ausgenommene Lokale (Lebensmittelhandel, Apotheke usw) befinden, ist keine Restnutzung eines vom Verbot betroffenen Geschäftslokals zu sehen.
Der „Fixkostenzuschuss I“, den der vom Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter erhalten hat, hat keine Auswirkungen auf den Zinsentfall bzw die Zinsminderung gem §§ 1104 f ABGB. Eine Pflicht, diesen Zuschuss an den Vermieter weiterzugeben, besteht nicht. Vielmehr ist der Mieter nach den Förderungsbedingungen gehalten, Zinsminderungsansprüche geltend zu machen. In der Folge kann er zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sein.