Diese Wertung ist auf die Frage übertragbar, welcher Personenkreis in die Schutzwirkungen des Winterdienstvertrags einbezogen ist, den die Eigentümergemeinschaft (einer Wohnhausanlage) mit einem Hausbetreuungsunternehmen abgeschlossen hat. Bloße Besucher eines Wohnungseigentümers sind davon also nicht umfasst.
Im konkreten Fall suchte die Klägerin die Eigentumswohnung ihrer Tochter auf, um eine Möbellieferung entgegenzunehmen. Dabei stürzte sie wegen Glatteis auf einem Weg in der Wohnhausanlage. Sie begehrte vom beklagten Hausbetreuungsunternehmen, das von der Eigentümergemeinschaft mit dem Winterdienst beauftragt worden war, Schadenersatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin als bloße Besucherin nicht in die Schutzwirkungen des Winterdienstvertrags einbezogen ist. Der OGH billigte diese Beurteilung und wies die dagegen gerichtete Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.