Zum Inhalt springen
Startseite » EuGH 17. 11. 2022, C-54/21 , ANTEA POLSKA ua – Vergaberecht – Vertraulichkeit

EuGH 17. 11. 2022, C-54/21 , ANTEA POLSKA ua – Vergaberecht – Vertraulichkeit

EuGH vom 17.11.2022, C-54/21, ANTEA POLSKA ua

Nach den Grundsätzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Art 18 RL 2014/24/EU [VergabeRL]) müssen die öffentlichen Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer „in gleicher und nichtdiskriminierender Weise“ behandeln und insb „transparent“ handeln (Art 18 Abs 1 VergabeRL). Ungeachtet dessen, dürfen sie jedoch nach Art 21 Abs 1 VergabeRL die ihnen „von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen“ nicht weitergeben.

Nach Art 50 Abs 1 VergabeRL muss der öffentliche Auftraggeber am Ende des Vergabeverfahrens eine Vergabebekanntmachung veröffentlichen, die gem Anhang V Teil D der RL bestimmte Angaben ua über den Bieter, an den der Auftrag vergeben wurde, sowie über sein Angebot enthält. Allerdings sieht Art 50 Abs 4 VergabeRL auch vor, dass diese Angaben nicht veröffentlicht werden müssen, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Aus den gleichen Gründen darf der öffentliche Auftraggeber sich gem Art 55 Abs 3 VergabeRL auch weigern, einem Bieter über dessen Aufforderung die Gründe für die Ablehnung seines ordnungsgemäßen Angebots sowie die Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

Insgesamt stehen Art 18 Abs 1 und Art 21 Abs 1 iVm Art 50 Abs 4 und Art 55 Abs 3 VergabeRL nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegen, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen – mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse – vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind. Diese Vorschriften stehen aber auch einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber entgegen, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben.

 

RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU : Art 1
RL 2014/24/EU : Art 18, Art 21, Art 50, Art 55, Art 67