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§ 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) - Auszug

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten..

Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren das Recht auf diese Verschwiegenheit.

Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.“

Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

BGBl. I Nr. 2024/37

Mit der Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) wurde eine vorübergehende Befreiung von den Eintragungsgebühren bei Wohnimmobilien eingeführt.

Die Gebührenbefreiung gilt für Gebühren, die die Einverleibung des Eigentums oder eines Pfandrechts betreffen.

Die Gebührenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

Der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, das nach dem 31. 3. 2024 geschlossen worden ist. Keine Befreiung besteht daher beim Erwerb im Erbweg oder durch Schenkung. Der Grundbuchantrag langt nach dem 30. 6. 2024, aber vor dem 1. 7. 2026 beim Grundbuchgericht ein. Die als Eigentümer einzutragende Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis an einem auf der Liegenschaft errichteten oder zu errichtenden Gebäude bzw einer Eigentumswohnung haben. Diese Voraussetzung muss dem Grundbuchgericht innerhalb bestimmter Fristen, längstens aber innerhalb von fünf Jahren, durch die Bestätigung der Meldung an der Liegenschaftsadresse und den Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnstätte nachgewiesen werden. Bei den Pfandrechtseintragungen muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb des Eigentums oder zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte auf der Liegenschaft dienen. Diese Voraussetzung muss mit einer dem Grundbuchantrag beigelegten Bestätigung des Pfandgläubigers nachgewiesen werden. 

Die Gebühr entfällt nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € bzw für den diesen Betrag nicht überschreitenden Teil der Bemessungsgrundlage. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Mio € muss die Eintragungsgebühr auch für die ersten 500.000 € entrichtet werden.

Wenn innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte das Eigentumsrecht daran aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, ist die Eintragungsgebühr nachträglich einzuheben.